356 Abs. 5 StPO zufolge Ungültigkeit aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese anzuhalten, die Anklagehypothese – namentlich in Beachtung der gutachterlichen Feststellungen – neu zu formulieren, diese dem Beschuldigen vorzuhalten und entsprechend dem Ergebnis der Beweiserhebungen eine den Anforderungen genügende Anklageschrift zu verfassen. Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass es nach der Systematik der Strafprozessordnung in erster Linie der Staatsanwaltschaft obliegt, die notwendigen Beweise zu erheben, diese der beschuldigten Person gehörig vorzuhalten und