Es wäre mithin an der Vorinstanz gewesen, im Anschluss an die Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO den Strafbefehl in Anwendung von Art. 356 Abs. 5 StPO zufolge Ungültigkeit aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese anzuhalten, die Anklagehypothese – namentlich in Beachtung der gutachterlichen Feststellungen – neu zu formulieren, diese dem Beschuldigen vorzuhalten und entsprechend dem Ergebnis der Beweiserhebungen eine den Anforderungen genügende Anklageschrift zu verfassen.