Der Strafbefehl ist daher entsprechend den vorstehenden rechtlichen Darlegungen (Ziffer 4 und 5 des vorliegenden Urteils) zufolge Verletzung des Anklageprinzips als ungültig zu qualifizieren. Es wäre mithin an der Vorinstanz gewesen, im Anschluss an die Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO den Strafbefehl in Anwendung von Art.