31 Abs. 2 SVG) noch die mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG) – der Rechtsprechung betreffend Fahrlässigkeitsdelikte entsprechend – angeklagt sind, obwohl die Akten- und Beweislage geradezu nach einer Überprüfung dieser Punkte rufen. Namentlich genügt bei Fahrlässigkeitsdelikten die blosse Erwähnung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen gerade nicht. Der Strafbefehl ist daher entsprechend den vorstehenden rechtlichen Darlegungen (Ziffer 4 und 5 des vorliegenden Urteils) zufolge Verletzung des Anklageprinzips als ungültig zu qualifizieren.