hang mit dem technischen Zustand sowie der PS-Leistung des Fahrzeugs zu bringen sind, zumal der Sachverständige ausführt, dass weder die Geschwindigkeit des Beschuldigten noch der technische Zustand des Fahrzeugs für sich alleine gesehen für den Erfolgseintritt kausal waren. Dazu kommt, dass weder das Fahren in fahrunfähigem Zustand zufolge Übermüdung (Art. 31 Abs. 2 SVG) noch die mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG) – der Rechtsprechung betreffend Fahrlässigkeitsdelikte entsprechend – angeklagt sind, obwohl die Akten- und Beweislage geradezu nach einer Überprüfung dieser Punkte rufen.