13. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich zusammenfassend, dass der Strafbefehl vom 12. März 2013 die sich angesichts der Beweislage aufdrängenden und massgebenden objektiven sowie subjektiven Umstände, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen, nicht erwähnt und betreffend dieser Vorwürfe weder die Voraussehbarkeit noch die Vermeidbarkeit beschrieben sind.