Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geschwindigkeit – zumindest für sich alleine genommen – als Unfallursache in Betracht kommen (act. 653 ff., 731). Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Erfolg vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beschuldigte sich mit dem technischen Zustand oder der PS-Leistung des Fahrzeugs vertraut gemacht hätte.