Namentlich wird zwar angeführt, der Beschuldigte habe sich weder mit dem technischen Zustand noch mit der PS- Leistung des Fahrzeugs vertraut gemacht. Diesbezüglich wird in der Anklageschrift jedoch in keiner Weise die Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten dargelegt. Hinzu kommt, dass gemäss dem Gutachten von Prof. Dr.-Ing. E.____ vom 6. Juni 2011 sowie seinem Ergänzungsgutachten vom 13. Februar 2012 weder Mängel am Fahrzeug noch die überhöhte