da andernfalls die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt, mithin die Voraussehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten, nicht geprüft werden kann. Dies fehlt im vorliegenden Strafbefehl. Es ergibt sich auch nicht implizit aus dem Strafbefehl, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen, damit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hätte vermieden werden können. Namentlich wird zwar angeführt, der Beschuldigte habe sich weder mit dem technischen Zustand noch mit der PS- Leistung des Fahrzeugs vertraut gemacht.