12. Des Weiteren wird im Strafbefehl vom 12. März 2013 nicht dargelegt, inwiefern der Erfolgseintritt zufolge mindestens der im Strafbefehl genannten Sorgfaltspflichtverletzungen für den Beschuldigten voraussehbar war und inwieweit dieser hätte vermieden werden können. Zwar ist – entsprechend den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen (Ziffer 6 des vorliegenden Urteils) – ausreichend, dass die entsprechenden tatsächlichen Umstände angegeben werden, gleichwohl muss zumindest aus dem Strafbefehl, mithin der Anklageschrift, ersichtlich sein, welche konkreten Sorgfaltspflichtverletzungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden,