Im Weiteren ist es aufgrund der gesamten Umstände des zu beurteilenden Unfalls ausgesprochen naheliegend, dass der Beschuldigte mindestens nicht die gebotene Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG der Strasse widmete. Mit Strafbefehl vom 12. März 2013 hat es die Staatsanwaltschaft allerdings unterlassen, eine mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten in der Anklageschrift aufzunehmen, weshalb auch diesbezüglich zufolge Anklagegrundsatzes nicht von einer solchen ausgegangen werden darf.