Schliesslich erachtet auch die Vorinstanz die Müdigkeit des Beschuldigten – in Verletzung des Anklageprinzips, zumal eine allfällige Müdigkeit in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird – zumindest als Mitursache des Fahrfehlers des Beschuldigten (S. 20 des vorinstanzlichen Urteils) und berücksichtigt diese in Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung. Im Weiteren ist es aufgrund der gesamten Umstände des zu beurteilenden Unfalls ausgesprochen naheliegend, dass der Beschuldigte mindestens nicht die gebotene Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG der Strasse widmete.