Ferner ist dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011 zu entnehmen, dass der Beschuldigte angegeben habe, etwas müde gewesen zu sein (act. 113). Schliesslich erachtet auch die Vorinstanz die Müdigkeit des Beschuldigten – in Verletzung des Anklageprinzips, zumal eine allfällige Müdigkeit in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird – zumindest als Mitursache des Fahrfehlers des Beschuldigten (S. 20 des vorinstanzlichen Urteils) und berücksichtigt diese in Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung.