31 Abs. 2 SVG) zumindest Mitursache des Fahrfehlers des Beschuldigten war. Dementsprechend sind die auf der Strasse festgestellten Pneuabriebspuren gemäss dem Sachverständigen nicht durch einen Bremsvorgang des Beschuldigten entstanden, sondern durch den Schräglauf und Schlupf an den Hinterrädern (act. 659). Folglich zeigt sich, dass der Beschuldigte, obwohl er auf die Gegenfahrbahn geraten ist, das Bremspedal nicht betätigt hat.