Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht restlos geklärten Gründen verloren. Nach Ansicht des Kantonsgerichts werden wesentliche Elemente, welche auf eine voraussehbare und vermeidbare pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, in der Anklageschrift nicht angeführt. Demnach sind aufgrund der Verfahrensakten dringende Anhaltspunkte gegeben, dass ein Einnicken am Steuer respektive ein Fahren in übermüdetem Zustand (Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG) zumindest Mitursache des Fahrfehlers des Beschuldigten war.