Die Staatsanwaltschaft führt nicht aus, welche Missachtung einer Sorgfaltspflicht sie hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs für relevant ansieht. Allenfalls erachtet sie die vorgenannten Elemente in ihrer Gesamtheit als für den Fahrfehler des Beschuldigten ursächliche Sorgfaltspflichtverletzung, was sich jedoch nicht ausdrücklich dem Strafbefehl entnehmen lässt; namentlich auch nicht aus den unter dem Titel "Strafzumessung" gemachten Ausführungen. Hinzu kommt, dass mit besagtem Strafbefehl vorgebracht wird, der Beschuldigte habe die Herrschaft über das Fahrzeug aus nicht