Der mit Strafbefehl vom 12. März 2013 angeklagte Sachverhalt zählt diverse möglicherweise ursächliche Sorgfaltspflichtverletzungen auf, namentlich die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h, die regennasse Fahrbahn, die fehlende Vertrautheit des Beschuldigten mit dem von ihm gefahrenen Personenwagen BMW (B.____) respektive mit dem technischen Zustand des Personenwagens und dessen Leistungsstärke sowie den Konsum von Alkohol. Die Staatsanwaltschaft führt nicht aus, welche Missachtung einer Sorgfaltspflicht sie hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs für relevant ansieht.