Fraglich ist nunmehr, ob die Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Relevanz der Missachtung der Sorgfaltspflicht für den Erfolgseintritt, mithin die Voraussehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten, im Strafbefehl dem Beschuldigten ausreichend vorgeworfen werden. Der mit Strafbefehl vom 12. März 2013 angeklagte Sachverhalt zählt diverse möglicherweise ursächliche Sorgfaltspflichtverletzungen auf, namentlich die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h, die regennasse Fahrbahn, die fehlende Vertrautheit des Beschuldigten mit dem von ihm gefahrenen Personenwagen BMW (B.__