Dementsprechend wird im Strafbefehl vom 12. März 2013 dem Beschuldigten vorgeworfen, die Herrschaft über das von ihm gefahrene Fahrzeug verloren zu haben. Fraglich ist nunmehr, ob die Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Relevanz der Missachtung der Sorgfaltspflicht für den Erfolgseintritt, mithin die Voraussehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten, im Strafbefehl dem Beschuldigten ausreichend vorgeworfen werden.