11. Den Darlegungen des Sachverständigen ist unter anderem zu entnehmen, dass die Unfallursache in einem Fahrfehler des Beschuldigten zu sehen ist, wobei sich aus technischer Sicht der Schleudervorgang mit heftigen Lenkbewegungen des Beschuldigten und Lenken nach rechts nach der Einleitung des Schleuderns oder alternativ ein manuelles Zurückschalten am Wählhebel der Automatik bei einem ungünstigen Drehzahlzustand, verbunden mit einer soeben genannten Lenkaktion, erklären lässt (act. 629, 657, 997). Dementsprechend wird im Strafbefehl vom 12. März 2013 dem Beschuldigten vorgeworfen, die Herrschaft über das von ihm gefahrene Fahrzeug verloren zu haben.