Folglich erweisen sich sowohl das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. E.____ vom 6. Juni 2011, seine Ergänzungsgutachten vom 27. September 2011 und 13. Februar 2012 als auch seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. März 2014 zu Protokoll gegebenen Ausführungen durchwegs als in sich stimmig, weshalb auf diese abzustellen ist.