Soweit der Beschuldigte im Hinblick auf die vom Sachverständigen verwendeten Formeln geltend macht, das Gutachten müsse für einen Laien verständlich sein, ist festzustellen, dass die vom Sachverständigen bei den Berechnungen verwendeten Grundlagen und Formeln im Gutachten vom 6. Juni 2011 sowie im Ergänzungsgutachten vom 27. September 2011 angeführt werden. Es würde offenkundig den Rahmen eines Gutachtens sprengen, wenn der Sachverständige die Herleitung der von ihm verwendeten Formeln sowie die physikalischen Grundgesetze darzulegen beziehungsweise didaktisch aufzuzeigen hätte.