Es darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Willkürverbot und gegen die Verfahrensrechte der Parteien verstossen, namentlich wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49, E. 4). Vorliegend erweisen sich die Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. E.____ durchwegs als sorgfältig begründet und widerspruchsfrei.