9. In Bezug auf die Frage einer allfälligen Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zunächst im Sinne einer Vorfrage zu prüfen, ob auf das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. E.____ vom 6. Juni 2011 (act. 629 ff.), seine Ergänzungsgutachten vom 27. September 2011 (act. 705 ff.) und 13. Februar 2012 (act. 729 ff.) sowie seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. März 2014 (act. 995 ff.) zu Protokoll gegebenen Darlegungen abzustellen ist. Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen.