8. Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist zur Beurteilung, ob der Anklagegrundsatz im vorliegenden Fall verletzt ist, einzig der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2013 geschilderte Sachverhalt zu berücksichtigen. Mithin sind die mit Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht vom 4. Mai 2013 geschilderten Darlegungen bei der Prüfung der Einhaltung des Anklagegrundsatzes entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich.