Dies gilt unbesehen der Komplexität des Sachverhalts oder der Art der zur Diskussion stehenden Delikte (BGE 140 IV 188, E. 1.4 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 61a). Die massgeblichen Elemente der Anklage müssen im Strafbefehl selbst enthalten sein. Eine Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts anlässlich der Überweisung an das erstinstanzliche Gericht kann demgegenüber nicht genügen, zumal die beschuldigte Person, die es unterlässt eine gültige Einsprache zu erheben, auf elementarste Verfahrensrechte verzichtet, was sie nur in Kenntnis der Sach- und Rechtslage tun kann. Ebenso ist nicht ausreichend, dass