Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt und darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwider gehandelt hat. Fehlt es an diesbezüglichen Bestimmungen, muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss die Anklageschrift überdies aufzeigen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar war und dieser hätte vermieden werden können, wobei die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände als ausreichend erachtet wird (STEFAN HEIMGARTNER/