5. Eine ungenügende Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts lässt den Strafbefehl gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO erscheinen (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.4; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 61b). Zu prüfen ist demzufolge zunächst die Rüge des Beschuldigten, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.