und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (BGer 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 1.5). Die Überprüfung der Gültigkeit des Strafbefehls im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO sowie die allfällige Rückweisung an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO sind zwingend vorzunehmen, weshalb eine Verletzung dieser Vorgaben durch die Vorinstanz einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellen, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Folglich ist in einem solchen Fall entsprechend Art.