Vorfragen aufwerfen unter anderem betreffend (lit. a) die Gültigkeit der Anklage, (lit. b) die Prozessvoraussetzungen sowie (lit. d) die Akten und die erhobenen Beweise. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Dabei handelt es sich um Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO beziehungsweise Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. KGer 470 14 287 vom 24. Februar 2015). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück