Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht umschrieben. Im Weiteren sei aufgrund der ermittelten Gesamtumstände von einem Fehlverhalten des Beschuldigten auszugehen. Dabei habe sowohl die Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze als auch die Angetrunkenheit des Beschuldigten das Fehlverhalten und die nachfolgende Kollision begünstigt. Für allfällige weitere Gründe, die ein fehlbares Lenkverhalten erklären könnten, gebe es keinerlei Hinweise.