3. Die Staatsanwaltschaft legt mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2014 dar, sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand, namentlich Ort, Datum, Zeit und Folgen der Tatausführung, seien im Strafbefehl klar und deutlich umschrieben, so dass dem Beschuldigten klar gewesen sei, was für Taten ihm vorgeworfen würden und was Gegenstand des Verfahrens sei. Ferner seien die Ausführungen im Überweisungsschreiben reine Ergänzungen des im Strafbefehl geschilderten Sachverhalts, wobei das Beweisthema weder geändert noch erweitert worden sei. Namentlich sei das fahrlässige Verhalten des Beschuldigten bereits im Strafbefehl