Überdies könne auch der Gutachter nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, dass die dem Schleudern vorausgegangene falsche Lenkung des Fahrzeugs auf einem persönlich vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten beruhe. Schliesslich sei aufgrund der gesamten Unfallfolgen sowie den Auswirkungen dieser auf den Beschuldigten von einer Bestrafung abzusehen, zumindest seien die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen.