Die Staatsanwaltschaft zeige jedoch nicht auf, aus welchem konkreten Grund er vorliegend die Herrschaft über das Fahrzeug verloren haben soll, weshalb er freizusprechen sei. Insbesondere werde die von der Vorinstanz angeführte angebliche Müdigkeit des Beschuldigten im angeklagten Sachverhalt nicht erwähnt. Hinzu komme, dass die am Unfallort festgestellten Reifenspuren mangels Vergleich mit den Reifen des vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeugs nicht diesem zugeordnet werden könnten, womit eine wichtige Grundlage für die im Gutachten erstellten Berechnungen entfalle und nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschuldigte sei mit leicht überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen.