Laut besagtem Strafbefehl habe er aus nicht restlos geklärten Gründen die Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Er bestreite jedoch, dass ihm der Vorwurf einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit gemacht werden könne, aus welcher der entsprechende Unfall resultiert sei, zumal der Vorwurf einer solchen dem Strafbefehl nicht zu entnehmen sei. Namentlich seien diverse Gründe für den Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug denkbar, welche ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten stünden. Die Staatsanwaltschaft zeige jedoch nicht auf, aus welchem konkreten Grund er vorliegend die Herrschaft über das Fahrzeug verloren haben soll, weshalb er freizusprechen sei.