2. Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 13. November 2014 geltend, die Vorinstanz verstosse gegen das Anklageprinzip, indem sie in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt nicht nur den Strafbefehl berücksichtige, sondern zudem auch das Überweisungsschreiben. Massgebend sei einzig die Sachverhaltsschilderung gemäss Strafbefehl vom 12. März 2013. Laut besagtem Strafbefehl habe er aus nicht restlos geklärten Gründen die Herrschaft über das Fahrzeug verloren.