Das Fehlverhalten könne mangels Angaben des Beschuldigten zum Unfallhergang nicht genau festgestellt werden. Indes würden einige Faktoren vorliegen, welche einzeln oder in Kombination geeignet seien, zu einem Fehlverhalten zu führen, wie vor allem der Alkoholkonsum, die über der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit von mindestens 91 km/h, die vom Tagesablauf abzuleitende Müdigkeit oder ein anderes Fehlverhalten. Der Beschuldigte habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und habe zufolge mangelnder Vorsicht seinen Pflichten als Fahrer nicht nachkommen können. Folglich habe sich der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung strafbar gemacht.