renden Personenwagen BMW (D.____) kollidiert, wobei anlässlich der ersten Kollision die Len- Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kerin des Fahrzeugs Daewoo ums Leben gekommen sei. Als Grund für das Schleudern und die Kollision des Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn komme einzig und alleine ein Fehlverhalten des Beschuldigten in Frage, da sämtliche anderen Ursachen auszuschliessen seien. Das Fehlverhalten könne mangels Angaben des Beschuldigten zum Unfallhergang nicht genau festgestellt werden.