2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 26. März 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 10. April 2014 (Berufungsanmeldung) und 18. August 2014 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.