fochtenen Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls zu Lasten des Staates zu verlegen, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei die amtliche Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen. C. Mit Verfügung vom 10. September 2014 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt hat. D. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 13. November 2014 seine mit Berufungserklärung vom 18. August 2014 gestellten Rechtsbegehren.