{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ac626189-5f7b-4aaa-93d8-ec7f5ef3587a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "18234c560bf0da960b0b2138bef452f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=78869712-9e2a-42a0-a2c5-147202a94c44", "Checksum": "370daf9f15bb8421fde0da50e39d6e57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 175", "460 2014 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:57", "Checksum": "c104d08b951271161d5eea975ee5ac4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)\nRegeste:\nFahrlässige Tötung etc.\n\n13. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich zusammenfassend, dass der\nStrafbefehl vom 12. März 2013 die sich angesichts der Beweislage aufdrängenden und massgebenden objektiven sowie subjektiven Umstände, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen, nicht erwähnt und betreffend dieser Vorwürfe\nweder die Voraussehbarkeit noch die Vermeidbarkeit beschrieben sind. Soweit Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen werden, werden diese nur ungenügend umschrieben, wobei insgesamt nicht klar ist, wie die Fragen der Vermeidbarkeit und der Voraussehbarkeit in Zusammenhang mit dem technischen Zustand sowie der PS-Leistung des Fahrzeugs zu bringen sind, zumal der Sachverständige ausführt, dass weder die Geschwindigkeit des Beschuldigten noch der\ntechnische Zustand des Fahrzeugs für sich alleine gesehen für den Erfolgseintritt kausal waren.\nDazu kommt, dass weder das Fahren in fahrunfähigem Zustand zufolge Übermüdung (Art. 31\nAbs. 2 SVG) noch die mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG) – der Rechtsprechung\nbetreffend Fahrlässigkeitsdelikte entsprechend – angeklagt sind, obwohl die Akten- und Beweislage geradezu nach einer Überprüfung dieser Punkte rufen. Namentlich genügt bei Fahrlässigkeitsdelikten die blosse Erwähnung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen gerade\nnicht. Der Strafbefehl ist daher entsprechend den vorstehenden rechtlichen Darlegungen (Ziffer 4 und 5 des vorliegenden Urteils) zufolge Verletzung des Anklageprinzips als ungültig zu\nqualifizieren. Es wäre mithin an der Vorinstanz gewesen, im Anschluss an die Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO den Strafbefehl in Anwendung von Art. 356 Abs. 5 StPO\nzufolge Ungültigkeit aufzuheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an\ndie Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese anzuhalten, die Anklagehypothese – namentlich in Beachtung der gutachterlichen Feststellungen – neu zu formulieren, diese dem Beschuldigen vorzuhalten und entsprechend dem Ergebnis der Beweiserhebungen eine den Anforderungen genügende Anklageschrift zu verfassen. Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass\nes nach der Systematik der Strafprozessordnung in erster Linie der Staatsanwaltschaft obliegt,\ndie notwendigen Beweise zu erheben, diese der beschuldigten Person gehörig vorzuhalten und\ngestützt auf die diesbezüglichen Aussagen der beschuldigten Person etwaige weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Gemäss Art. 308 Abs. 3 StPO ist es nämlich ihre Aufgabe, im Falle\nder Anklageerhebung dem Gericht die wesentlichen Grundlagen zu liefern, die es ihm erlauben,\nüber die Schuld der beschuldigten Person zu entscheiden und die Strafe festzusetzen. Die\nStaatsanwaltschaft trägt die Hauptverantwortung für die Beweiserhebung, da das System der\nbeschränkten Unmittelbarkeit der Beweise vor dem Gericht der Untersuchung während des\nVorverfahrens eine besondere Bedeutung zukommen lässt (BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli\n2011, E. 3.2.1; Pra 2012 Nr. 54 S. 379).\n\n14 In Beachtung der vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziffer 4 des vorliegenden\nUrteils) ist das angefochtene Urteil aufgrund wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO zu\nverfahren hat.\n\nIII. Kosten\n1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates, wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf\n§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf\nFr. 4'500.-- festzusetzen ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 200.--, welche ebenfalls durch den Staat zu tragen sind.\n\n2. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2014 wurde\ndem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Anlässlich\nder Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom\n16. März 2015 ein, welche einen Aufwand von 9.5 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist. Für die kantonsgerichtliche\nHauptverhandlung sind ausserdem 5 Stunden à Fr. 200.-- (inklusive Entschädigung für die Anund Rückreise; § 16 Abs. 2 TO) einzusetzen, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten,\nAdvokat Dr. Nicolas Roulet, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'051.60 (inklusive Auslagen von Fr. 151.60) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von\nFr. 244.15, insgesamt somit Fr. 3'295.75, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom\n26. März 2014, auszugsweise lautend:\n\n„1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung\nArlesheim, vom 12. März 2013 der fahrlässigen Tötung\nschuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,\n\nin Anwendung von Art. (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 34\nStGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.\n\n"}