{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ac626189-5f7b-4aaa-93d8-ec7f5ef3587a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "18234c560bf0da960b0b2138bef452f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=78869712-9e2a-42a0-a2c5-147202a94c44", "Checksum": "370daf9f15bb8421fde0da50e39d6e57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 175", "460 2014 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:57", "Checksum": "c104d08b951271161d5eea975ee5ac4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)\nRegeste:\nFahrlässige Tötung etc.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrestlos geklärten Gründen verloren. Nach Ansicht des Kantonsgerichts werden wesentliche\nElemente, welche auf eine voraussehbare und vermeidbare pflichtwidrige Unvorsichtigkeit\nschliessen lassen, in der Anklageschrift nicht angeführt. Demnach sind aufgrund der Verfahrensakten dringende Anhaltspunkte gegeben, dass ein Einnicken am Steuer respektive ein Fahren\nin übermüdetem Zustand (Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG)\nzumindest Mitursache des Fahrfehlers des Beschuldigten war. Dementsprechend sind die auf\nder Strasse festgestellten Pneuabriebspuren gemäss dem Sachverständigen nicht durch einen\nBremsvorgang des Beschuldigten entstanden, sondern durch den Schräglauf und Schlupf an\nden Hinterrädern (act. 659). Folglich zeigt sich, dass der Beschuldigte, obwohl er auf die Gegenfahrbahn geraten ist, das Bremspedal nicht betätigt hat. Hinzu kommt, dass der Sachverständige in Bezug auf das von ihm festgestellte Lenkmanöver des Beschuldigten vor den\nSchranken des Strafgerichts ausgeführt hat, dass erfahrungsgemäss solche Manöver dafür\nstehen, dass der Fahrer einschlafe, wieder erwache und dabei eine heftige Lenkbewegung mache (act. 1001). Ferner ist dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011 zu\nentnehmen, dass der Beschuldigte angegeben habe, etwas müde gewesen zu sein (act. 113).\nSchliesslich erachtet auch die Vorinstanz die Müdigkeit des Beschuldigten – in Verletzung des\nAnklageprinzips, zumal eine allfällige Müdigkeit in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird –\nzumindest als Mitursache des Fahrfehlers des Beschuldigten (S. 20 des vorinstanzlichen Urteils) und berücksichtigt diese in Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung. Im Weiteren ist es\naufgrund der gesamten Umstände des zu beurteilenden Unfalls ausgesprochen naheliegend,\ndass der Beschuldigte mindestens nicht die gebotene Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 31\nAbs. 1 SVG der Strasse widmete. Mit Strafbefehl vom 12. März 2013 hat es die Staatsanwaltschaft allerdings unterlassen, eine mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten in der Anklageschrift aufzunehmen, weshalb auch diesbezüglich zufolge Anklagegrundsatzes nicht von einer solchen ausgegangen werden darf.\n\n12. Des Weiteren wird im Strafbefehl vom 12. März 2013 nicht dargelegt, inwiefern der\nErfolgseintritt zufolge mindestens der im Strafbefehl genannten Sorgfaltspflichtverletzungen für\nden Beschuldigten voraussehbar war und inwieweit dieser hätte vermieden werden können.\nZwar ist – entsprechend den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen (Ziffer 6 des vorliegenden Urteils) – ausreichend, dass die entsprechenden tatsächlichen Umstände angegeben werden, gleichwohl muss zumindest aus dem Strafbefehl, mithin der Anklageschrift, ersichtlich\nsein, welche konkreten Sorgfaltspflichtverletzungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden,\nda andernfalls die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt, mithin die Voraussehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten, nicht geprüft werden kann. Dies fehlt im vorliegenden Strafbefehl. Es ergibt sich auch nicht implizit aus\ndem Strafbefehl, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen, damit der\nEintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hätte vermieden werden können. Namentlich wird zwar\nangeführt, der Beschuldigte habe sich weder mit dem technischen Zustand noch mit der PS-\nLeistung des Fahrzeugs vertraut gemacht. Diesbezüglich wird in der Anklageschrift jedoch in\nkeiner Weise die Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten dargelegt. Hinzu\nkommt, dass gemäss dem Gutachten von Prof. Dr.-Ing. E.____ vom 6. Juni 2011 sowie seinem\nErgänzungsgutachten vom 13. Februar 2012 weder Mängel am Fahrzeug noch die überhöhte\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGeschwindigkeit – zumindest für sich alleine genommen – als Unfallursache in Betracht kommen (act. 653 ff., 731). Es ist daher in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Erfolg vermeidbar\ngewesen wäre, wenn der Beschuldigte sich mit dem technischen Zustand oder der PS-Leistung\ndes Fahrzeugs vertraut gemacht hätte.\n\n"}