{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ac626189-5f7b-4aaa-93d8-ec7f5ef3587a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "18234c560bf0da960b0b2138bef452f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=78869712-9e2a-42a0-a2c5-147202a94c44", "Checksum": "370daf9f15bb8421fde0da50e39d6e57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 175", "460 2014 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:57", "Checksum": "c104d08b951271161d5eea975ee5ac4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)\nRegeste:\nFahrlässige Tötung etc.\n\n10. Im Weiteren macht der Beschuldigte betreffend das Gutachten von Prof. Dr.-Ing.\nE.____ vom 6. Juni 2011 geltend, die von der Polizei auf der Strasse festgestellten Reifenspu-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nren seien nicht zweifelsfrei dem vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug zuordenbar, weshalb\ndiese nicht als Grundlage für die Berechnungen des Sachverständigen dienen dürften. Dem\nkann nicht gefolgt werden. Die besagten Pneuabriebspuren wurden durch die Unfallgruppe der\nPolizei Basel-Landschaft in ihrem Bericht vom 14. Januar 2011 dem vom Beschuldigten gefahrenen Personenwagen BMW (B.____) zugeordnet (act. 103). Es sind keine plausiblen Gründe\nersichtlich, um an dieser Feststellung zu zweifeln, zumal es sich bei der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft um eine auf Situationen wie die vorliegende spezialisierte Einheit handelt.\nDas vom Beschuldigten vorgebrachte Vorgehen, wonach Abriebmaterial der Pneuspuren mit\nden Reifen des vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeugs hätte verglichen werden müssen,\nwäre einzig dann erforderlich gewesen, wenn die Pneuabriebspuren nicht zweifelsfrei hätten\nzugeordnet werden können. Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Schliesslich\nkommt hinzu, dass die Pneuabriebspuren mit den übrigen Feststellungen der Polizei Basel-\nLandschaft sowie den Darlegungen von Sarah Butz und Stephan Doppler übereinstimmen,\nweshalb das Vorbringen des Beschuldigten, die Spuren könnten von einem anderen Unfall\nstammen, rein theoretischer Natur sind und daher auch in dieser Hinsicht keine Gründe ersichtlich sind, an den Feststellungen der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft zu zweifeln.\nFolglich erweisen sich sowohl das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. E.____ vom 6. Juni 2011, seine\nErgänzungsgutachten vom 27. September 2011 und 13. Februar 2012 als auch seine anlässlich\nder erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. März 2014 zu Protokoll gegebenen Ausführungen durchwegs als in sich stimmig, weshalb auf diese abzustellen ist.\n\n11. Den Darlegungen des Sachverständigen ist unter anderem zu entnehmen, dass die\nUnfallursache in einem Fahrfehler des Beschuldigten zu sehen ist, wobei sich aus technischer\nSicht der Schleudervorgang mit heftigen Lenkbewegungen des Beschuldigten und Lenken nach\nrechts nach der Einleitung des Schleuderns oder alternativ ein manuelles Zurückschalten am\nWählhebel der Automatik bei einem ungünstigen Drehzahlzustand, verbunden mit einer soeben\ngenannten Lenkaktion, erklären lässt (act. 629, 657, 997). Dementsprechend wird im Strafbefehl vom 12. März 2013 dem Beschuldigten vorgeworfen, die Herrschaft über das von ihm gefahrene Fahrzeug verloren zu haben. Fraglich ist nunmehr, ob die Sorgfaltspflichtverletzung\nsowie die Relevanz der Missachtung der Sorgfaltspflicht für den Erfolgseintritt, mithin die Voraussehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten, im Strafbefehl dem Beschuldigten ausreichend vorgeworfen werden. Der mit Strafbefehl vom 12. März\n2013 angeklagte Sachverhalt zählt diverse möglicherweise ursächliche Sorgfaltspflichtverletzungen auf, namentlich die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um\n11 km/h, die regennasse Fahrbahn, die fehlende Vertrautheit des Beschuldigten mit dem von\nihm gefahrenen Personenwagen BMW (B.____) respektive mit dem technischen Zustand des\nPersonenwagens und dessen Leistungsstärke sowie den Konsum von Alkohol. Die Staatsanwaltschaft führt nicht aus, welche Missachtung einer Sorgfaltspflicht sie hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs für relevant ansieht. Allenfalls erachtet sie die vorgenannten Elemente in ihrer\nGesamtheit als für den Fahrfehler des Beschuldigten ursächliche Sorgfaltspflichtverletzung, was\nsich jedoch nicht ausdrücklich dem Strafbefehl entnehmen lässt; namentlich auch nicht aus den\nunter dem Titel \"Strafzumessung\" gemachten Ausführungen. Hinzu kommt, dass mit besagtem\nStrafbefehl vorgebracht wird, der Beschuldigte habe die Herrschaft über das Fahrzeug aus nicht\n\n"}