{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ac626189-5f7b-4aaa-93d8-ec7f5ef3587a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "18234c560bf0da960b0b2138bef452f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=78869712-9e2a-42a0-a2c5-147202a94c44", "Checksum": "370daf9f15bb8421fde0da50e39d6e57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 175", "460 2014 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:57", "Checksum": "c104d08b951271161d5eea975ee5ac4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)\nRegeste:\nFahrlässige Tötung etc.\n\n6. Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt der Anklage der Elemente, die nach Auffassung der\nStaatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, entscheidende\nBedeutung zu. Es sind insbesondere die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen,\nwelche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen. Dabei\nsind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten\nergibt und darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwider gehandelt hat. Fehlt es\nan diesbezüglichen Bestimmungen, muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss die Anklageschrift überdies aufzeigen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar war und dieser hätte vermieden werden können, wobei die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände als ausreichend erachtet\nwird (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,\nArt. 325 N 35; BGE 120 IV 348, E. 3c).\n\n7. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle\neiner Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache bestimmt. Nach\nArt. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der\nbeschuldigten Person zur Last gelegt wird. Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich,\ndass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen der Komplexität des Sachverhalts\noder der Art der zur Diskussion stehenden Delikte (BGE 140 IV 188, E. 1.4 f.; MARCEL\nALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 61a).\nDie massgeblichen Elemente der Anklage müssen im Strafbefehl selbst enthalten sein. Eine\nUmschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts anlässlich der Überweisung an das erstinstanzliche Gericht kann demgegenüber nicht genügen, zumal die beschuldigte Person, die es\nunterlässt eine gültige Einsprache zu erheben, auf elementarste Verfahrensrechte verzichtet,\nwas sie nur in Kenntnis der Sach- und Rechtslage tun kann. Ebenso ist nicht ausreichend, dass\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER,\nBasler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 61a; BGer 6B_262/2014 vom 16. Dezember\n2014, E. 1.5; BGE 140 IV 188, E. 1.6). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt\neine ungenügende Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts den Strafbefehl als ungültig\nim Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO erscheinen (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.4;\nMARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 61b).\n\n8. Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist zur Beurteilung, ob der\nAnklagegrundsatz im vorliegenden Fall verletzt ist, einzig der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2013 geschilderte Sachverhalt zu berücksichtigen. Mithin sind die mit\nÜberweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht vom 4. Mai 2013 geschilderten Darlegungen bei der Prüfung der Einhaltung des Anklagegrundsatzes entsprechend der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich.\n\n9. In Bezug auf die Frage einer allfälligen Verletzung des Anklagegrundsatzes ist zunächst im Sinne einer Vorfrage zu prüfen, ob auf das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. E.____ vom\n6. Juni 2011 (act. 629 ff.), seine Ergänzungsgutachten vom 27. September 2011 (act. 705 ff.)\nund 13. Februar 2012 (act. 729 ff.) sowie seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. März 2014 (act. 995 ff.) zu Protokoll gegebenen Darlegungen abzustellen ist. Das\nGericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von der Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht\nschlüssige Gutachten unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann\ngegen das Willkürverbot und gegen die Verfahrensrechte der Parteien verstossen, namentlich\nwenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des\nGutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49, E. 4). Vorliegend erweisen sich die Ausführungen von Prof. Dr.-Ing. E.____ durchwegs als sorgfältig begründet und widerspruchsfrei. In seinen Ergänzungsgutachten vom 27. September 2011 und 13. Februar 2012 nimmt der Sachverständige ausserdem die Vorbringen des Beschuldigten auf und widerlegt diese in schlüssiger\nWeise. Ebenso geht er auch vor den Schranken des Strafgerichts auf die Fragen des Beschuldigten ein und zeigt nachvollziehbar auf, wie er zu seinen Schlussfolgerungen kommt. Soweit\nder Beschuldigte im Hinblick auf die vom Sachverständigen verwendeten Formeln geltend\nmacht, das Gutachten müsse für einen Laien verständlich sein, ist festzustellen, dass die vom\nSachverständigen bei den Berechnungen verwendeten Grundlagen und Formeln im Gutachten\nvom 6. Juni 2011 sowie im Ergänzungsgutachten vom 27. September 2011 angeführt werden.\nEs würde offenkundig den Rahmen eines Gutachtens sprengen, wenn der Sachverständige die\nHerleitung der von ihm verwendeten Formeln sowie die physikalischen Grundgesetze darzulegen beziehungsweise didaktisch aufzuzeigen hätte. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten nachvollziehbar und in sich schlüssig ist, wobei namentlich die zur Berechnung verwendeten Grundlagen anzugeben sind, was hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens zu bejahen\nist.\n\n"}