{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ac626189-5f7b-4aaa-93d8-ec7f5ef3587a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "18234c560bf0da960b0b2138bef452f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=78869712-9e2a-42a0-a2c5-147202a94c44", "Checksum": "370daf9f15bb8421fde0da50e39d6e57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 175", "460 2014 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:57", "Checksum": "c104d08b951271161d5eea975ee5ac4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)\nRegeste:\nFahrlässige Tötung etc.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\numschrieben. Im Weiteren sei aufgrund der ermittelten Gesamtumstände von einem Fehlverhalten des Beschuldigten auszugehen. Dabei habe sowohl die Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze als auch die Angetrunkenheit des Beschuldigten das Fehlverhalten und die nachfolgende Kollision begünstigt. Für allfällige weitere Gründe, die ein fehlbares Lenkverhalten erklären könnten, gebe es keinerlei Hinweise.\n\n4. Die Verfahrensleitung des Gerichts prüft gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob (lit. a) die\nAnklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (lit. b) die Prozessvoraussetzungen\nerfüllt sind oder (lit. c) Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung\noder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das\nVerfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die\nStaatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Nach Eröffnung der Hauptverhandlung können das Gericht und die Parteien gemäss Art. 339 Abs. 2 StPO Vorfragen aufwerfen unter anderem betreffend (lit. a) die Gültigkeit der Anklage, (lit. b) die Prozessvoraussetzungen sowie\n(lit. d) die Akten und die erhobenen Beweise. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das\nerstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Dabei handelt\nes sich um Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO beziehungsweise\nArt. 339 Abs. 2 lit. b StPO, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. KGer 470 14 287 vom\n24. Februar 2015). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn gemäss Art. 356 Abs. 5\nStPO auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (BGer 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 1.5). Die Überprüfung der Gültigkeit des Strafbefehls im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO sowie die allfällige Rückweisung\nan die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO sind zwingend vorzunehmen,\nweshalb eine Verletzung dieser Vorgaben durch die Vorinstanz einen wesentlichen Mangel im\nSinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellen, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden\nkann. Folglich ist in einem solchen Fall entsprechend Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene\nUrteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen.\n\n5. Eine ungenügende Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts lässt den Strafbefehl gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 5\nStPO erscheinen (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.4; MARCEL ALEXANDER\nNIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 61b). Zu prüfen ist demzufolge zunächst die Rüge des Beschuldigten, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO\ngeregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die\nStaatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage\numschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu.\nZunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist,\ndie ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprin-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern\nkann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; W OLFGANG W OHLERS, Zürcher Kommentar StPO,\n2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen\nwerden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind\n(MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 36 f.; WOLFGANG W OHLERS,\na.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend\nwird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) –\nangegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).\n\n"}