{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ac626189-5f7b-4aaa-93d8-ec7f5ef3587a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "18234c560bf0da960b0b2138bef452f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=78869712-9e2a-42a0-a2c5-147202a94c44", "Checksum": "370daf9f15bb8421fde0da50e39d6e57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 175", "460 2014 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:57", "Checksum": "c104d08b951271161d5eea975ee5ac4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)\nRegeste:\nFahrlässige Tötung etc.\n\n2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom\n26. März 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben\nvom 10. April 2014 (Berufungsanmeldung) und 18. August 2014 (Berufungserklärung) hat der\nBeschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die\nZuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der\nvorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des\nEinführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die\nBerufung ist somit einzutreten.\n\nII. Materielles\nVerletzung des Anklageprinzips\n1. In seinem Urteil vom 26. März 2014 führt der Strafgerichtsvizepräsident aus, der Beschuldigte sei am 18. November 2010 um 22.03 Uhr mit einem Personenwagen BMW (B.____)\nauf der Bruderholzstrasse in Richtung Münchenstein gefahren, wobei er während dieser Fahrt\ninfolge mangelnder Aufmerksamkeit beziehungsweise Vorsicht, hervorgerufen durch ein unbekanntes Fehlverhalten, eventuell in Kombination mit der Nichtvertrautheit der Eigenschaften des\nFahrzeugs, dem vorausgehenden Alkoholkonsum und der gefahrenen Geschwindigkeit von\nmindestens 91 km/h, die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. In der Folge sei sein\nFahrzeug ins Schleudern geraten, auf die Gegenfahrbahn gekommen und dort mit einem Personenwagen Daewoo (C.____) und anschliessend mit dem hinter dem Fahrzeug Daewoo fahrenden Personenwagen BMW (D.____) kollidiert, wobei anlässlich der ersten Kollision die Len-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkerin des Fahrzeugs Daewoo ums Leben gekommen sei. Als Grund für das Schleudern und die\nKollision des Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn komme einzig und alleine ein Fehlverhalten\ndes Beschuldigten in Frage, da sämtliche anderen Ursachen auszuschliessen seien. Das Fehlverhalten könne mangels Angaben des Beschuldigten zum Unfallhergang nicht genau festgestellt werden. Indes würden einige Faktoren vorliegen, welche einzeln oder in Kombination geeignet seien, zu einem Fehlverhalten zu führen, wie vor allem der Alkoholkonsum, die über der\nam Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit von mindestens\n91 km/h, die vom Tagesablauf abzuleitende Müdigkeit oder ein anderes Fehlverhalten. Der Beschuldigte habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und habe zufolge mangelnder Vorsicht seinen Pflichten als Fahrer nicht nachkommen können. Folglich habe sich der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung strafbar gemacht.\n\n2. Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 13. November\n2014 geltend, die Vorinstanz verstosse gegen das Anklageprinzip, indem sie in Bezug auf den\nangeklagten Sachverhalt nicht nur den Strafbefehl berücksichtige, sondern zudem auch das\nÜberweisungsschreiben. Massgebend sei einzig die Sachverhaltsschilderung gemäss Strafbefehl vom 12. März 2013. Laut besagtem Strafbefehl habe er aus nicht restlos geklärten Gründen\ndie Herrschaft über das Fahrzeug verloren. Er bestreite jedoch, dass ihm der Vorwurf einer\npflichtwidrigen Unvorsichtigkeit gemacht werden könne, aus welcher der entsprechende Unfall\nresultiert sei, zumal der Vorwurf einer solchen dem Strafbefehl nicht zu entnehmen sei. Namentlich seien diverse Gründe für den Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug denkbar, welche\nausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten stünden. Die Staatsanwaltschaft zeige jedoch nicht auf, aus welchem konkreten Grund er vorliegend die Herrschaft über das Fahrzeug\nverloren haben soll, weshalb er freizusprechen sei. Insbesondere werde die von der Vorinstanz\nangeführte angebliche Müdigkeit des Beschuldigten im angeklagten Sachverhalt nicht erwähnt.\nHinzu komme, dass die am Unfallort festgestellten Reifenspuren mangels Vergleich mit den\nReifen des vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeugs nicht diesem zugeordnet werden könnten, womit eine wichtige Grundlage für die im Gutachten erstellten Berechnungen entfalle und\nnicht davon ausgegangen werden könne, der Beschuldigte sei mit leicht überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Überdies könne auch der Gutachter nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, dass die dem Schleudern vorausgegangene falsche Lenkung\ndes Fahrzeugs auf einem persönlich vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten beruhe.\nSchliesslich sei aufgrund der gesamten Unfallfolgen sowie den Auswirkungen dieser auf den\nBeschuldigten von einer Bestrafung abzusehen, zumindest seien die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft legt mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2014 dar, sowohl\nder objektive als auch der subjektive Tatbestand, namentlich Ort, Datum, Zeit und Folgen der\nTatausführung, seien im Strafbefehl klar und deutlich umschrieben, so dass dem Beschuldigten\nklar gewesen sei, was für Taten ihm vorgeworfen würden und was Gegenstand des Verfahrens\nsei. Ferner seien die Ausführungen im Überweisungsschreiben reine Ergänzungen des im\nStrafbefehl geschilderten Sachverhalts, wobei das Beweisthema weder geändert noch erweitert\nworden sei. Namentlich sei das fahrlässige Verhalten des Beschuldigten bereits im Strafbefehl\n\n"}