{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ac626189-5f7b-4aaa-93d8-ec7f5ef3587a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "18234c560bf0da960b0b2138bef452f8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-175_2015-03-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=78869712-9e2a-42a0-a2c5-147202a94c44", "Checksum": "370daf9f15bb8421fde0da50e39d6e57"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 175", "460 2014 175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige Tötung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:57", "Checksum": "c104d08b951271161d5eea975ee5ac4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.03.2015 460 14 175 (460 2014 175)\nRegeste:\nFahrlässige Tötung etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n17. März 2015 (460 14 175)\n____________________________________________________________________\n\nStrafprozessrecht\n\nRückweisung an die Vorinstanz\n\nBesetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter\nTobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand fahrlässige Tötung etc.\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-\nLandschaft vom 26. März 2014\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil vom 26. März 2014 erklärte der Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft\nA.____ der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren\nGeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1 des\nvorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner stellte der Vorderrichter die Verfahren wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung (VRV) aufgrund der eingetretenen Verjährung ein (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'358.75 (inklusive\nAuslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 34'647.60 A.____ auferlegt (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).\n\nAuf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, mit\nEingabe vom 10. April 2014 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 18. August 2014\nbeantragte der Beschuldigte, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich, eventualiter teilweise\naufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen, eventualiter sei von einer Bestrafung wegen besonderer Betroffenheit abzusehen und es seien in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens\nzu Lasten des Staates zu verlegen, subeventualiter seien in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls zu Lasten des Staates\nzu verlegen, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei die amtliche Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen.\n\nC. Mit Verfügung vom 10. September 2014 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht\ndes Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt hat.\n\nD. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 13. November 2014 seine mit Berufungserklärung vom 18. August 2014 gestellten Rechtsbegehren.\n\nE. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Berufungsantwort vom 16. Dezember 2014 die Anträge, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und\ndas Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten zu bestätigen. Ferner seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu überbinden.\n\nF. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 bewilligte der Präsident des Kantonsgerichts\nfür das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Advokat\nDr. Nicolas Roulet und stellte der Staatsanwaltschaft zugleich das Erscheinen zur Berufungsverhandlung frei.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nG. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheint der Beschuldigte, A.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Nicolas Roulet. Der Beschuldigte wiederholt\nseine Anträge gemäss Berufungserklärung vom 18. August 2014 sowie Berufungsbegründung\nvom 13. November 2014. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\nI. Formelles\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung\n(StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\nganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden,\nwobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen\nkann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gleichwohl überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382\nAbs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.\n\n"}