wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 4 wie folgt abgeändert: 4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen, nämlich in Bezug auf den Bestand der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Zivilklägerin, in solidarischer Haftung mit C.____. In Bezug auf die Höhe der Zivilklage wird diese auf den Zivilweg verwiesen.