6. Die Kosten des Verfahrens des Beurteilten B.____ in Höhe von insgesamt Fr. 6‘288.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘288.-- und der ¼ der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- [nach Rektifikat des Urteilsdispositivs, wo die Gesamtgerichtsgebühr mit Fr 1‘000.-- beziffert wurde], gehen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. § 4 Abs. 3 GebT) zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.“