„1. B.____ wird des Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 6. August 2009 bis 1. Oktober 2009 ausgestandenen Untersuchungshaft von 57 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.